Kosten für LASIK-Operation laut BGH erstattungsfähig!

Über die Frage, ob eine private Krankenversicherung die Kosten für eine Laserbehandlung der Augen erstatten muss, wird häufig gestritten.


Nachdem ich mir vor dem AG Köln und vor dem LG Köln ein die Klage meiner Mandantin auf Erstattung derartiger Kosten jeweils abweisendes Urteil "eingefangen" habe, war es doch erfreulich, dass das LG immerhin die von mir ausdrücklich beantragte Revision zum BGH zugelassen hat. Die unstreitig stark fehlsichtige (über +4 Dioptrin beidseits) Klägerin war privat krankenversichert. Erstattungsfähig waren hiernach Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung. Die Klägerin unterzog sich einer Eximer-Laser-Keratektomie, bei der die Augen bzw. die Hornhaut mit einem Lasergerät behandelt werde. Die Behandlung war erfolgreich. Die Krankenversicherung verweigerte die Übernahme der versicherten Kosten mit dem Argument, die Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Eine Brille täte es auch. AG und LG gaben ihr im wesentlichen Recht. Nach dem "Prinzip der Nachrangigkeit" sei die traditionelle Korrekturmethode mittels einer Brille der Lasik-Operation vorzuziehen... Der BGH erteilte dem in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2009 eine deutliche Absage: Eine LASIK-Behandlung einer Fehlsichtigkeit ist eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ein Prinzip der Nachrangigkeit gegenüber einer Versorgung mit Hilfsmitteln (Brille etc.) ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen nicht.

"Leider" hat der beklagte Versicherer daraufhin die Klageforderung anerkannt und es erging "nur" ein entsprechendes Anerkenntnisurteil (IV ZR 3/09). Damit hat es der Versicherer verhindert, dass die diesbezügliche Auffassung des Senats publik wird. Herr Terno hat es sich dennoch nicht nehmen lassen, anlässlich des 14. (Kölner) DAV Symposiums zum Versicherungsrecht in Hamburg am 26.09.09 über diesen Fall zu berichten. Er endete mit den Worten, "Schade, wir hätten das gerne entschieden". Hierzu hatte der BGH jetzt die Gelegenheit, vgl. BGH, Urt. vom 29.03.2017, IV ZR 533/15. Die Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherers für eine Lasik-Operation bei einer Fehlsichtigkeit von -3 und -2,75 Dioptrien wurde in einer begründeten Entscheidung nunmehr ausdrücklich bejaht.

13.12.2018



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