Glückwunsch zur neuen Fachanwältin für Versicherungsrecht

Wir beglückwünschen Frau Rechtsanwältin Irina Harant zur Verleihung des Titels "Fachanwältin für Versicherungsrecht".


Bereits seit Beginn ihrer Rechtsanwaltstätigkeit ist Frau Harant schwerpunktmäßig im Bereich des Versicherungsrechts tätig.
Mit dem Nachweis theoretischer sowie umfangreicher praktischer Kenntnisse im Versicherungsrecht wurde ihr von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart nun zum 5. Oktober 2021 die Befugnis erteilt, die Fachanwaltsbezeichnung im Versicherungsrecht zu führen.

Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei die Kompetenz im Schwerpunkt Versicherungsrecht jetzt noch deutlicher hervorheben kann und sind jederzeit für Ihre versicherungsrechtlichen Anliegen da!

22.02.2022



Zusammenarbeit

„Zusammenkommen ist ein Anfang, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten ist ein Erfolg.“ (Henry Ford, Gründer von Ford)

Seit Mai 2018 übe ich meine Tätigkeit gemeinsam mit Frau Rechtsanwältin Irina Harant aus.


02.02.2022



Scheu der Verbraucher vor Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts?

Bereits am 03.09.2013 hat im Bundesjustizministerium eine Anhörung zum Thema «Schadensregulierung durch Versicherer» stattgefunden.
Den Schwerpunkt der Anhörung bildete laut Ministerium – in Ergänzung der aus den Prozessverfahren vermittelten Eindrücke – das vor- bzw. außergerichtliche Regulierungsverhalten. Berichtet worden sei unter anderem, dass viele Verbraucher sich davor scheuten, einen Prozess zu führen. Für viele Verbraucher sei es auch nicht selbstverständlich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Die Hemmnis, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, führe dazu, dass Ansprüche gegen Versicherer nicht verfolgt würden.


Besondere Probleme bereite die Berufsunfähigkeitsversicherung. Ohne fachkundige Beratung sei es einem Betroffenen oft schon nicht möglich, seinen Anspruch in richtiger Weise anzumelden, sodass der Anspruch schon deswegen scheitern könne. Die Verbände der Verbraucherseite schilderten – auch unter Hinweis auf Einzelfälle – ihren Eindruck einer verzögerten Regulierung. Von vielen Teilnehmern – sowohl von Verbraucherseite als auch von Versicherungsseite – wurde laut Bundesjustizministerium darauf hingewiesen, dass die Verfahren dann, wenn Gutachten eingeholt werden müssen, länger dauern. Es könne auch schwierig sein, geeignete Gutachter zu finden. Thematisiert wurde laut Justizministerium auch die Frage der Spezialisierung der Gerichte und der Anwaltschaft.
Spezialisierung könne Verfahren beschleunigen.

Die Anhörung wurde laut Ministerium im Anschluss an eine Befragung der Landesjustizverwaltungen durchgeführt. Teilgenommen hätten neben mehreren Landesjustizverwaltungen und Bundesressorts der Bund der Versicherten, der Verbraucherzentrale Bundesverband, der subvenio e.V., die Verkehrsunfall-Opferhilfe, der Deutsche Anwaltsverein, der Bund der Versicherungsberater, der ADAC, der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft sowie der Verband der privaten Krankenversicherung. Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die Anhörung und die Stellungnahmen der Verbände und der Landesjustizverwaltungen jetzt weiter auszuwerten und zu prüfen, ob beziehungsweise welche Gesetzesänderungen empfohlen werden können.

Dem ist meinerseits nicht viel hinzuzufügen. Die Schilderungen decken sich mit meinen Erfahrungen und gelten auch heute noch mehr denn ja. Ich zitiere diese Veröffentlichung aus Beck online : "Fachdienst Versicherungsrecht" vor allem, um Ihnen die Scheu vor der Inanspruchnahme oder wenigstens der Kontaktaufnahme, und sei es auch nur für eine erste Beratung, zu nehmen, damit Ihre Ansprüche gegen Versicherer nicht auf der Strecke bleiben.

02.02.2022



Kosten für LASIK-Operation laut BGH erstattungsfähig!

Über die Frage, ob eine private Krankenversicherung die Kosten für eine Laserbehandlung der Augen erstatten muss, wird häufig gestritten.


Nachdem ich mir vor dem AG Köln und vor dem LG Köln ein die Klage meiner Mandantin auf Erstattung derartiger Kosten jeweils abweisendes Urteil "eingefangen" habe, war es doch erfreulich, dass das LG immerhin die von mir ausdrücklich beantragte Revision zum BGH zugelassen hat. Die unstreitig stark fehlsichtige (über +4 Dioptrin beidseits) Klägerin war privat krankenversichert. Erstattungsfähig waren hiernach Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung. Die Klägerin unterzog sich einer Eximer-Laser-Keratektomie, bei der die Augen bzw. die Hornhaut mit einem Lasergerät behandelt werde. Die Behandlung war erfolgreich. Die Krankenversicherung verweigerte die Übernahme der versicherten Kosten mit dem Argument, die Behandlung sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Eine Brille täte es auch. AG und LG gaben ihr im wesentlichen Recht. Nach dem "Prinzip der Nachrangigkeit" sei die traditionelle Korrekturmethode mittels einer Brille der Lasik-Operation vorzuziehen... Der BGH erteilte dem in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2009 eine deutliche Absage: Eine LASIK-Behandlung einer Fehlsichtigkeit ist eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ein Prinzip der Nachrangigkeit gegenüber einer Versorgung mit Hilfsmitteln (Brille etc.) ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen nicht.

"Leider" hat der beklagte Versicherer daraufhin die Klageforderung anerkannt und es erging "nur" ein entsprechendes Anerkenntnisurteil (IV ZR 3/09). Damit hat es der Versicherer verhindert, dass die diesbezügliche Auffassung des Senats publik wird. Herr Terno hat es sich dennoch nicht nehmen lassen, anlässlich des 14. (Kölner) DAV Symposiums zum Versicherungsrecht in Hamburg am 26.09.09 über diesen Fall zu berichten. Er endete mit den Worten, "Schade, wir hätten das gerne entschieden". Hierzu hatte der BGH jetzt die Gelegenheit, vgl. BGH, Urt. vom 29.03.2017, IV ZR 533/15. Die Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherers für eine Lasik-Operation bei einer Fehlsichtigkeit von -3 und -2,75 Dioptrien wurde in einer begründeten Entscheidung nunmehr ausdrücklich bejaht.

13.12.2018



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